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Kommentar zu Un-Unschuldsvermutung von Wolfram

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Die Unschuldsvermutung soll im strafrechtlichen Bereich gelten. Eine eventuelle psychische Erkrankung, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen könnte, ist aber keine Straftat, ebensowenig wie eine physische Einschränkung der Fahrtauglichkeit.
Daß ein Mensch in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, muß er im Zweifelsfall nachweisen, denn anders als die Freiheit ist das Autofahren kein Grundrecht… übrigens müssen LKW-Fahrer auch auf eigene Rechnung zum Doc, wenn ihr Lappen Klasse C weiter gültig sein soll – und wenn die Klasse 3 über den 50. Geburtstag hinaus mehr als B sein soll, müssen wir das wohl alle.

Den Fahrlehrer, den ich regelmäßig während der Ausbildungsstunden mit Telefon am Ohr sah, und der auf Nachfrage meinte “nur nicht erwischen lassen”, den hätte ich übrigens auch liebend gern mal auf seine charakterliche Eignung zum Führen eines KFZ und zur Ausbildung von Autofahrern prüfen lassen; offensichtlich fehlt ihm da was.


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